VERKAUFSBEDINGUNGEN DER FIRMA THOMACO GMBH

§ 1

1. Diese Verkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen dem Verkäufer und dem Käufer. Sie gelten insbesondere für sämtliche getätigten, aber noch nicht abgeschlossenen sowie für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf diese Verkaufsbedingungen Bezug genommen wird.

2. Die Verkaufsbedingungen regeln den gesamten Geschäftsverkehr zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abschließend. Insbesondere werden Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers wie Einkaufsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, und zwar unabhängig davon, ob sie gegenüber diesen Verkaufsbedingungen abweichende oder ergänzende Vorschriften enthalten.


§ 2

1. Umfang und Bedingungen des Kaufvertrags ergeben sich aus der schriftlichen Verkaufsbestätigung des Verkäufers. Die Angebote des Verkäufers sind grundsätzlich freibleibend. Hat der Verkäufer ausnahmsweise ein verbindliches schriftliches Angebot abgegeben und ist dieses vom Käufer fristgerecht angenommen, ist gleichfalls die schriftliche Verkaufsbestätigung maßgebend, es sei denn, der Käufer hat ihr unverzüglich widersprochen.

2. Der Verkäufer ist zur Lieferung in der Konstruktion gesonderter Liefergegenstände berechtigt, soweit sie dem Käufer unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers zumutbar sind. Maßstab für die Zumutbarkeit sind auf seiten des Käufers die Auswirkungen auf den Wert und die Funktionsfähigkalt der Liefergegenstände.

3. Die dem Angebot beigefügten Unterlagen, wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind nur maßgebend, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

4. Bei offensichtlichen Schreib und Rechenfehlern im Angebot oder in der Verkaufsbestätigung ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.


§ 3

1. Soweit der Käufer Unterlagen über die Konstruktion der Lieferteile wie Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Kostenvoranschlag oder andere Unterlagen erhält, ist er verpflichtet, diese Unterlagen vertraulich zu behandeln. Er darf sie nur mit Einwilligung des Verkäufers Dritten zugänglich machen oder vervielfältigen. Die Einwilligung ist erteilt für solche Vervielfältigung, die zur Benutzung der Lieferteile im Betrieb des Käufers unentbehrlich sind. Eigentums , Urheber- und sonstige Nutzungsrechte verbleiben in jedem Fall beim Verkäufer, Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich zugesagt wurde.

2. Ist ausnahmsweise eine verbindliche Lieferfrist vereinbart worden, beginnt sie mit dem Tag der Verkaufsbestätigung. Ihr Beginn ist jedoch hinausgeschoben, solange noch nicht alle Einzelheiten des Käufers geklärt sind, insbesondere der Käufer noch nicht alle Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben beschafft sowie eine vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Die Lieferfrist kann nur eingehalten werden, wenn der Käufer seine Vertragspflichten erfüllt. Sie ist eingehalten, wenn Liefergegenstände bis zu ihrem Ablauf versandt oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3. Wird der Verkäufer durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, verlängert sich die Lieferfrist ohne weiteres um die Dauer der Einwirkung der höheren Gewalt zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und vom Verkäufer nicht zu vertretende Umstände gleich, welche dem Verkäufer die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen. Beispiele dafür sind Lieferverzögerungen bei den vorgesehenen Herstellern, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Rohmaterial oder Energiemangel, wesentliche Betriebsstörungen etwa durch Zerstörung des Betriebs im Ganzen oder wichtiger Abteilungen oder durch den Ausfall unentbehrlicher Fertigungsanlagen, gravierende Transportstörungen z.B. durch Straßenblockade, Arbeitskampf im Transportgewerbe, Energiemangel, Fahrverbote. Dauern diese Umstände mehr als vier Monate an, hat der Verkäufer auch das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Käufers hat er zu erklären ob er zurücktreten oder innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist liefern werde. Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

4. Ist die Überschreitung einer angemessenen Lieferfrist vom Verkäufer zu vertreten, kommt er erst in Verzug, wenn ihm der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist, die wenigstens einen Monat betragen muß, gesetzt hat und diese ungenutzt abgelaufen ist. Anschließend kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Käufer sind auf höchstens 5% vom Wert des Liefergegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann, beschränkt und für leichte Fahrlässigkeit des Verkäufers ausgeschlossen.


§ 4

1. Die in der Verkaufsbestätigung und in einem evtl. Angebot genannten Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ab Werk ausschließlich Verpackung, Transport und Versicherung.

2. Die Zahlung ist nach Rechnungsstellung, soweit nichts anderes vereinbart ist, wie folgt zu leisten:
1/3 Anzahlung nach Eingang der Verkaufsbestätigung; 1/3 sobald dem Käufer mitgeteilt ist, daß Versandbereitschaft besteht; der Restbetrag innerhalb weiterer 30 Tage.

3. Die Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb 30 Tagen netto zahlbar. Bei
Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt der Verkäufer 2 % Skonto.

4. Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Ausstellung bzw. Einreichung an zum üblichen Satz berechnet.

5. Wird das Nettozahlungsziel von 30 Tagen überschritten, hat der Verkäufer das Recht, ab diesem Zeltpunkt auch ohne Mahnung Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 7% zu berechnen. Dieser Zinssatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine Belastung mit einem wesentlich niedrigeren Zinssatz oder der Verkäufer mit einem höheren Zinssatz nachweist. In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt mindestens den gesetzlichen Zinssatz zu fordern,

6. Das Aufrechnungs und Zurückbehaltungsrecht stehen dem Käufer nur für Forderungen zu, die
entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

7. Tritt nach Vertragsschluß eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers ein oder wird dem Verkäufer eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse erst nach Vertragsschluß bekannt, so ist der Verkäufer berechtigt, nach eigener Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen zu fordern.

Nimmt der Käufer versandfertig gemeldete Liefergegenstände nicht rechtzeitig ab, ist der Verkäufer berechtigt, die Liefergegenstände auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und Zahlung des Kaufpreises zu verlangen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist die Erfüllung des Vertrages abzurechnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.


§ 5

1. Die Verpackung wird bei Inlandsverkehr dem Käufer zum Selbstkostenpreis berechnet. Die Art
der Verpackung bestimmt der Verkäufer. Wird vom Käufer eine besondere Verpackung gewünscht, so gehen die Mehrkosten zu Lasten des Käufers.

2. Schadenersatzansprüche wegen mangelhafter Verpackung der Liefergegenstände oder wegen
Nichtbeachtung einer Verpackungsanweisung sind für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.


§ 6

1. Der Transport erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, auf Kosten des Käufers.

2. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Käufers. Das gilt selbst dann, wenn der Verkäufer sich ausnahmsweise verpflichtet hat, die Kosten des Transportes zu übernehmen. Der Verkäufer ist zum Abschluß einer Transportversicherung berechtigt, aber auch bei Auslandslieferungen nicht verpflichtet. Die Kosten einer Transportversicherung gehen zu Lasten des Käufers.

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Lieferung das Werk des Herstellers verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch mehrere Leistungen, wie z.B. Montageleistungen, übernommen hat. Verzögert sich der Transport aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, oder aufgrund eines Verhaltens des Käufers, so geht die Gefahr mit der Mitteilung des Verkäufers über die Transportbereitschaft an den Käufer auf diesen über.

3. Falls der Käufer nicht eine gegenteilige Weisung erteilt hat, bestimmt der Verkäufer das Transportmittel, den Transportweg und die Transportversicherung, ohne dafür verantwortlich zu sein, daß die schnellste oder die billigste Möglichkeit gewährt wird. Schadenersatzansprüche wegen Nichtbeachtung einer Transportanweisung sind für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

4. Bei Beschädigung oder Verlust der Liefergegenstände auf dem Transport hat der Käufer bei dem
Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.


§ 7

1. Die Liefergegenstände bleiben das Eigentum des Verkäufers, bis der Käufer alle Forderungen
bezahlt hat, die der Verkäufer jetzt und künftig gegen ihn hat.

2. Der Käufer darf die Liefergegenstände, an denen der Verkäufer sich das Eigentum vorbehalten oder an denen dem Verkäufer Miteigentum zusteht im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs veräußern, es sei denn, daß er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat.

Er darf die Liefergegenstände nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Eine Veräußerung in das Ausland ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers zulässig. Veräußert der Käufer Vorbehaltsliefergegenstände, so tritt er schon jetzt bis zur Tilgung aller Forderungen des Verkäufers die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten, Sicherheiten und Eigentumsvorbehalten an den Verkäufer ab.

Der Verkäufer kann verlangen, daß der Käufer die Abtretung seinen Abnehmern mitteilt und dem Verkäufer alle Auskunft und Unterlagen gibt, die zum Einzug nötig sind. Der Käufer darf die dem Verkäufer abgetretenen Forderungen jedoch einziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet oder die

Zahlungen eingestellt hat. Werden die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsliefergegenstände des Verkäufers in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt der Käufer dem Verkäufer schon jetzt seinen Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen bzw. dem anerkannten Saldo ab, und zwar in der Höhe, in der darin Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsliefergegenstände des Verkäufers enthalten sind.

Steht dem Verkäufer an den veräußerten Liefergegenständen nur Miteigentum zu, so gilt die eben genannte Abtretung nur in Höhe des Wertes des Miteigentums des Verkäufers. Werden Liefergegenstände, an denen sich der Verkäufer das Eigentum vorbehalten hat oder an denen dem Verkäufer Miteigentum zusteht, zusammen mit anderen Liefergegenständen zu einem Gesamtpreis veräußert, so gilt die oben genannte Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsliefergegenstände des Verkäufers bzw. in Höhe des Wertes des Miteigentums des Verkäufers .

Erhält der Käufer für die Veräußerung der Vorbehaltsliefergegenstände des Verkäufers einen Scheck oder Wechsel, so übereignet er dem Verkäufer schon jetzt bis zur Tilgung aller Forderungen des Verkäufers den Scheck oder Wechsel. Er verpflichtet sich, den Scheck oder Wechsel für den Verkäufer sorgfältig zu verwahren.

3. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsliefergegenstände und der sonst eingeräumten Sicherheiten bei Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Freigabe verpflichtet, falls der Käufer dies verlangt.

4. Wenn die Vorbehaltsliefergegenstände oder andere Gegenstände oder Forderungen, an denen dem Verkäufer Rechte zustehen, von Dritten gespendet werden oder sonst eine Berechtigung zu befürchten ist, muß der Käufer dem Verkäufer sofort auf schnellstem Wege Anzeige machen und den Dritten gegenüber gegen diese Maßnahmen widersprechen. Der Anzeige sind die nötigen Unterlagen beizubringen. Kosten die dem Verkäufer durch solche Vorteile entstehen, hat der Käufer dem Verkäufer zu erstatten.

5. Verletzt der Käufer seine vertraglichen Pflichten, insbesondere seine Zahlungspflicht, ist der Verkäufer nach Mahnung zur Rücknahme der Liefergegenstände berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

6. Macht der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt geltend oder pfändet er den Liefergegenstand, ist dies
nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen.


§ 8

Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des in 10 genannten Eigentumsvorbehalts oder der dort bezeichneten sonstigen Rechte des Verkäufers bestimmte Maßnahmen erforderlich, so hat der Käufer den Verkäufer hierauf hinzuweisen und solche Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestatten es aber dem Vorkäufer, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so kann der Verkäufer alle Rechte dieser Art ausüben. Soweit eine gleichwertige Sicherung der Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer dadurch nicht erreicht wird, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer auf seine Kosten andere Sicherheiten (z.B. eine Bankbürgschaft) in den gelieferten Liefergegenständen oder sonstigen Sicherheiten zu verschaffen.


§ 9

1. Der Käufer hat dem Verkäufer die Bedingungen, unter denen die Liefergegenstände eingehalten werden sollen, und den Zweck, den diese erfüllen sollen, in jeder Beziehung und umfassend zu beschreiben.

2. Sind die Liefergegenstände aufgrund der Angaben des Käufers für den Käufer nicht oder nicht eingeschränkt verwendbar, so kann der Käufer insoweit gegen den Verkäufer keine Mängelgewährleistungsansprüche geltend machen. Der Käufer ist verpflichtet, den vollen Preis für die Liefergegenstände zu bezahlen.


§ 10

1. Bei Mängeln der Liefergegenstände kann der Käufer zunächst nur Nachbesserung verlangen. Statt der Nachbesserung ist der Verkäufer zur Ersatzlieferung berechtigt. Nachzubessern oder zu ersetzen sind nur die Teile des Liefergegenstandes, eines vor Gefahr bringend liegenden Umstandes (z.B. Fehlerhaftigkeit in Konstruktion, Werkstoff, Verarbeitung) oder des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft als mangelhaft erweisen. Die Entdeckung solcher Mängel ist dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Gefahrübergang.

2. Der Käufer hat dem Verkäufer Gelegenheit zu geben, die Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen. Das Recht zur Beseitigung des Mangels durch den Käufer oder einen Dritten besteht nur, wenn dies in dringenden Fällen zur Abwehr und verhältnismäßig großer Schäden erforderlich ist oder der Verkäufer mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich davon zu unterrichten.

Soweit der Anspruch auf Mängelbeseitigung berechtigt ist, trägt der Verkäufer nur die hier erforderlichen und angemessenen Kosten. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden die durch unsachgemäße Mängelbeseitigungsarbeiten des Käufers oder Dritter verursacht werden. Der Käufer ist berechtigt, die Rückgängigmachung des Kaufes oder die Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen, wenn die Nachbesserung fehlschlägt, insbesondere unmöglich ist, dem Verkäufer in einem angemessenen Zeitraum nicht gelingt, vom Verkäufer verweigert wird, vom Verkäufer schuldhaft verzögert wird.

4. Bei vom Verkäufer zu vertretender Verletzung der Nachbesserungspflicht ist ein Anspruch auf Schadensersatz, und zwar auch für den Schaden, der durch die zu späte Nachbesserung entsteht, für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Der Ausschluß des Schadensersatzanspruchs gilt nicht, wenn dem Liefergegenstand eine zugesicherte Eigenschaft fehlt.

5. Eine Haftung der nicht vorhersehbare Folgeschäden, d.h. für Schäden an anderen Rechtsgütern des Käufers, aus entgangenem Gewinn usw. ist ausgeschlossen, soweit nicht der Verkäufer wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft der Liefergegenstände auch für die Folgeschäden einzustehen hat.

6. Bei vom Verkäufer zu vertretender Verletzung von vertraulichen Nebenpflichten (z.B. fehlerhafte oder unzureichende Aufstellungs , Bedienungs oder Wartungsanleitung) haftet der Verkäufer nur in dem in Ziff. 5 bezeichneten Umfang. Für normale Abnutzung und Mängel, die durch fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme, unsachgemäß oder nachlässige Behandlung, Nachbesserung, Reparatur, Instandhaltung, Wartung oder Pflege durch den Käufer oder Dritte oder durch ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrische oder elektrochemische Einflüsse verursacht werden, haftet der Verkäufer nicht, sofern er dies nicht zu vertreten hat,


§ 11

Für durchgeführte Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzlieferungen beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, endet jedoch nicht vor Ablauf der Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand insgesamt. Die Dauer der nachbesserungsbedingten Nutzungsunterbrechung wird in die Verjährungsfrist der Mangelhaftung nicht eingerechnet.


§ 12

Schadenersatzansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus unerlaubter Handlung, Produzentenhaftung, falscher oder unterlassener Beratung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß, Unmöglichkeit sind für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit der Verkäufer nicht wesentliche Vertragspflichten verletzt hat. Sollten Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten bestehen, sind sehr leichte Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den Ersatz der vorhersehbaren Schäden beschränkt. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht für eine vom Verschulden unabhängige Haftung, insbesondere für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften und für Produktfehler nach dem Produkthaftungsgesetz.


§ 13

Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform.
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der einheitlichen Gesetze über den Kauf beweglicher Sachen und des UN Kaufrechts.


§ 14

1. Erfüllungsort für die Leistungen beider Vertragspartner ist 75365 Calw

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitrechten zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, auch aus Schecks und Wechseln, ist Tübingen, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der Verkäufer ist auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.


§ 15

Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der obigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht.

Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in diesen Verkaufsbedingungen normierten Maß der Leistung oder Zeit beruht. Es tritt in solchen Fällen ein dem gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit anstelle des Vereinbarten.